Die Einkommensgrenzen, bis zu deren Höhe man einen Anspruch hat, wurden erhöht. So haben jetzt zu den bisher bundesweit rund 600.000 Haushalten zusätzlich ca. 1.400.000 Haushalte Wohngeldanspruch. Dieser hängt ab von der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, der Miethöhe und den gesamten Einkünften aller Haushaltsmitglieder, wobei zum Beispiel Kindergeld, Kinderzuschlag oder eigenes Pflegegeld nicht zu den Einkünften zählt. Der Zuschuss vom Staat kann auch zusätzlich zur Rente beantragt werden.
Die Einkommensgrenzen (Netto) liegen seit 01.01.2023 beispielsweise für eine Person bei 1465 Euro, für zwei Personen bei 1975 Euro und für 3 Personen bei 2470 Euro. Bei Alleinerziehenden, Personen mit Schwerbehinderung oder mindestens Pflegegrad 2 und Haushaltsmitgliedern mit Grundrentenzeiten von mehr als 33 Jahren erhöhen sich die Einkommensgrenzen.
Weitere Informationen, auch zur Mietobergrenze oder dem neu eingeführten Heizentlastungsbetrag, erfahern Sie auch hier:
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